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Keine Kantonalisierung der Stiftungsaufsicht

4. Oktober 2021 – Gemäss Art. 84 des Zivilgesetzbuches stehen die sogenannten klassischen Stiftungen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.

Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen. Im Kanton Zürich ist die Aufsicht über die klassischen Stiftungen je nach Bestimmungszweck auf Kanton, Bezirke und Gemeinden aufgeteilt. Unbestritten ist, dass auch im Stiftungsbereich, die Anforderungen immer mehr zunehmen.
Der Kanton Zürich ist mit über 2’000 Stiftungen der wichtigste Stiftungsstandort der Schweiz. Die Gemeinden und Bezirke beaufsichtigen insgesamt über 400 Stiftungen. Diese haben einen lokalen Bezug, der Umfang und die Geldmittel sind überschaubar. Grössere Probleme sind nicht bekannt. Aber schon wieder steht, wie bei fast allen neuen Gesetzesvorlagen, eine Kantonalisierung an. Die Gemeindeautonomie wird weiter eingeschränkt. Dass der Kanton hierfür neue Stellen schaffen wird, ist trotz gegenteiligen Beteuerungen vorauszusehen. Am Schluss wird die Übung nur teurer ohne echten Mehrwert. In dieses Bild passt auch, dass der Bezirksrat als Rechtsmittelinstanz für Rekurse im Stiftungsbereich, weiter entmachtet werden soll. Der Hinweis auf die geringen Fallzahlen und das fehlende Fachwissen ist schon fast zynisch. Die geringen Fallzahlen deuten darauf hin, dass die bisherigen gesetzlichen Regelungen adäquat sind. Man soll nicht Probleme suchen, wo es offenbar keine gibt.
Falls die Stadt Zürich ein internes Problem mit der Stiftungsaufsicht hat, kann sie für sich selber eine passende Regelung finden. Hierzu braucht es keine neue kantonale Regelung. Es besteht kein Missstand im restlichen Kanton.
Die Mitte Fraktion lehnt die entsprechende Gesetzesvorlage ab und beantragt, auf diese nicht einzutreten. Die dreistufige Aufsicht über die klassischen Stiftungen hat sich in der Praxis bewährt und soll beibehalten werden.